Allgemeine Geschäftsbedingungen der ASA Datec Datensysteme GmbH
Stand: 22.11.2016
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ASA Datec Datensysteme GmbH
Präambel
Die nachfolgenden AGB regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der
ASA Datec Datensysteme GmbH - Hohlweg 5 - 59929 Brilon (nachfolgend Verkäufer genannt)
und dem Vertragspartner (nachfolgend Käufer genannt).
Die Vertragssprache ist Deutsch.
1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Die Allgemeinen Bedingungen des
Käufers gelten nicht, auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen der schriftli-
chen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
3 Preise
3.1 Soweit nicht anders vereinbart ist, fühlt sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise zwei Wochen ab deren Datum
gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager einschließlich normaler Verpackung.
4 Liefer- und Leistungszeit
4.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart, sind Termine nicht verbindlich.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäu-
fer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5 Abnahme
5.1 Der Käufer verpflichtet sich, unverzüglich nach erfolgreicher Überprüfung der vertragsgemäß erbrachten Leistungen die Abnahme zu erklä-
ren.
5.2 Die Abnahmeerklärung erfolgt schriftlich in einem Abnahmeprotokoll. Die vorbehaltlose Nutzung der Leistung (Echtbetrieb) steht der Ab-
nahme jedoch gleich. Die Abnahme gilt auch dann als erteilt, wenn der Auftraggeber nach Ablauf von 20 Arbeitstagen seit Erklärung der
Abnahmebereitschaft durch den Verkäufer keine erheblichen Fehler schriftlich gemeldet hat. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kauf-
gegenstandes länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Ver-
käufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist eine Ab-
nahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft
und endgültig verweigert oder offensichtlich auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
5.3 Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
6 Gefahrenübergang, Nutzungsrechte an der Software
6.1 Die Gefahr geht, soweit Lieferung der Anlage oder Geräte oder Software bis in den Aufstellungsräume des Käufers vereinbart ist, bei Ablie-
ferung bzw. mit Zugang der Erklärung der Betriebsbereitschaft auf den Käufer über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käu-
fer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des
Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über.
6.2 Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinen Namen und auf seine Rechnung versichert.
6.3 Der Verkäufer räumt dem Käufer das nicht ausschließliche Rechte zur dauerhaften Nutzung an der in der Auftragsbestätigung angegebe-
nen Software, der in der Auftragsbestätigung angegebenen Anlage bzw. das Eigentum an den in der Auftragsbestätigung angegebenen
Geräten ein. Das erworbene Nutzungsrecht an der Software berechtigt den Käufer jedoch nicht, die Software an Dritte zu vermieten.
6.4 Alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben ausschließlich dem Verkäufer vorbehalten, soweit sie nicht ausdrücklich aufgrund der
übertragenen Nutzungsrechte den Käufer übertragen wurden.
7 Gewährleistung
7.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl
Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt unbeschadet der Herstellergarantie zwölf Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. der
Abnahme. Eine Nachbesserung lässt die Gewährleistungsfrist nicht neu beginnen.
7.3 Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mit-
geteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befin-
den zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jede Gewährleis-
tungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung im Sinne des Gesetzes fehl, ist der Käufer nach Setzung und Ablauf einer weiteren angemessenen Frist berech-
tigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises und Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendun-
gen zu verlangen, wobei nachweislich herstellerbedingte Verzögerungen dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind.
Stand: 22.11.2016
7.5 Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer gelten nicht für Gebrauchtmaschinen oder -teile; diese werden unter Ausschluss jeglicher Ge-
währleistung geliefert.
7.6 Der Verkäufer steht dem Käufer nach besten Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Waren zur Verfü-
gung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
8 Haftung
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfül-
lungsgehilfen. Der Verkäufer haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbe-
schränkungen gelten nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.
8.2 Der Verkäufer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten infolge Verlusts durch Installation oder Wartung der Anlage/Geräte, es sei
denn, dass er deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer nachweist, dass diese Daten aus Datenmateri-
al, das anderweitig bereitgehalten wird, mit vertretbaren Aufwand nicht rekonstruiert werden können. Der Käufer ist jedoch verpflichtet sei-
nen Datenbestand in regelmäßigen Abständen zu sichern.
8.3 Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere der Ersatz mittelbare Schäden und Schäden, die aufgrund höherer
Gewalt d.h. unvorhersehbare unabwendbare Ereignisse, beim Käufer eintreten.
8.4 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch Fehler in der Datenübermittlung entstehen oder durch inhaltliche Fehler der übermittelten
Daten selbst resultieren. Der Verkäufer wird insofern von Schadensersatz- und Regressansprüchen Dritter vom Vertragspartner freigestellt.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich
der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
9.2 Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen
und diesen unverzüglich benachrichtigen.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten
des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
10 Zahlung
10.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäu-
fer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und
wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer be-
rechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
10.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle einer Scheckzahlung gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
10.3 Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsban-
ken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
10.4 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht
eingelöst oder eine Zahlung eingestellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der
Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
10.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht wer-
den, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde je-
doch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
11 Wartung und Softwareaktualisierung
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, während der Gewährleistungsfrist die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, hierfür kann er
eine Vergütung verlangen.
11.2 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Anlage oder Geräte oder Softwareprogramme auch nach Ablauf der Gewährleistung zu warten bzw.
zu aktualisieren. Hierfür ist ein gesonderter Wartungsvertrag bzw. Lizenzvertrag zu schließen.
11.3 Soweit die Softwareprogramme Datensätze bzw. Datenbanken oder Veröffentlichungen von Luftfahrtbehörden oder anderer Dritter enthal-
ten, kann die Softwareaktualisierung nur solche Teile der Datensätze, Datenbanken oder anderweitiger Veröffentlichungen enthalten, die
vom jeweiligen Rechtinhaber hierfür freigegeben sind. Wenn der Rechteinhaber mit der Aktualisierung in Bezug auf seine Daten nicht ein-
verstanden ist, so kann der Käufer/Lizenznehmer hieraus keine Rechte herleiten.
11.4 Für Instandsetzungsarbeiten aus Gewährleistung oder infolge einer Wartungsvereinbarung hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich und
ohne unzumutbare Auflagen Zutritt zu der Anlage oder den Geräten zu gewähren.
11.5 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden oder Datenverlust, die durch Wartungsarbeiten vor Ort oder per Fernwartung entstehen, es sei denn
diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil-
fen. Der Verkäufer haftet für Verletzungen von Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardi-
nalspflichten), dabei ist der Umfang der Haftung jedoch auf die typischerweise mit dem Vertrag verbundenen und vorhersehbaren Schäden
beschränkt. Eine Haftung für die einfach fahrlässige Verletzung von nicht vertragswesentlichen Nebenpflichten ist ausgeschlossen.
12 Datenschutz
12.1 Die Vertragsparteien haben mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder
Erfüllung aus der Vertragsbeziehung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und die aus dem Bereich
des jeweils anderen Vertragspartners erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst
verwerten.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand ist Brilon.
13.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Best-
immungen dadurch nicht berührt.
13.3 Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.